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KWKG: Richtlinie für KWK Anlagen

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wurde am 19. März 2002 in Kraft gesetzt und zuletzt im Dezember 2020 geändert. Diese aktuelle Fassung ist seit dem 10. August 2021 in Kraft. Es regelt u.a. die Einspeisevergütung für Strom, der in BHKW erzeugt wird, und ist eine wichtige Grundlage für Anlagenbetreiber, denn die Wirtschaftlichkeit einer KWK-Anlage ist eng mit der Einspeisung und / oder Selbstnutzung des Stroms verknüpft. Die Kerninformationen aus dem Gesetzestext sind an dieser Stelle kurz und knapp zusammengefasst. Weiterlesen
Thorben Frahm
Thorben Frahm
6 Feb. 2023

KWK Gesetz 2020: Wissenswertes für BHKW-Betreiber im Überblick

KWK-G 2016

KWK-G 2020 im Volltext (PDF)

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) regelt, wie KWK Strom aus KWK Anlagen (z. B. BHKW oder Brennstoffzellenheizungen) vergütet wird. KWK Anlagen sind im Sinne des KWK Gesetzes Anlagen mit

  • Verbrennungsmotor,
  • Gasturbine,
  • Dampfturbine,
  • Dampfmotor,
  • Stirlingmotor,
  • ORC-Anlage oder
  • Brennstoffzelle,

die zusammen mit einem Generator betrieben werden und mit den Brennstoffen Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

Nicht vom KWK Gesetz 2020 behandelt werden KWK Anlagen, die nach §19 des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden. Deren Vergütung findet gesondert auf Basis des EEG statt.

Nach Paragraph 3 des KWK -G sind die Netzbetreiber verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich mit Vorrang anschließen und den erzeugten KWK-Strom vorrangig abzunehmen und zu verteilen.

KWK Anlagen und ihre Vergütung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Das KWK Gesetz von 2020 unterscheidet die KWK Anlagen wie bisher nach ihrer elektrischen Leistung (kWel). Die Vergütung nach Paragraph 7 erfolgt in Abhängigkeit der Leistung auf Basis der eingespeisten Kilowattstunden (kWh).

Höhe KWK-Zuschlag für KWK-Strom bei Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung

| || | Elektrische Leistung (kW) | Vergütung je Kilowattstunde (kWh) | | bis zu 50 kW | 8 Cent | | 50 bis zu 100 kW | 6 Cent | | mehr als 100 bis zu 250 kW | 5 Cent | | mehr als 250 kW bis zu 2 Megawatt | 4,4 Cent | | mehr als 2 Megawatt | 3,1 Cent |

Eine aktuelle Übersicht über alle Vergütungen finden Sie in unserem Artikel zur KWK-Einspeisevergütung. Der gesamte erzeugte Strom gilt als KWK Strom. Der Nutznießer der Zuschläge ist der Betreiber der Anlage, unabhängig davon, wem sie gehört. Für die Einspeisung in ein anderes Netz das allgemeine gelten gesonderte KWK-Zuschlage.

Der KWK Zuschlag wird für maximal 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt

Der Zeitraum der KWKG Förderung variiert ebenso wie die Vergütung. Der Zeitraum wird nach Vollbenutzungsstunden (VBH) gestaffelt. Die Vollbenutzungsstunden entsprechen übrigens nicht den Betriebsstunden. Die Vollbenutzungsstunden ergeben sich aus der gelieferten Strommenge geteilt durch die elektrische Leistung einer Anlage. Die Spannbreite reicht von 6.000 bis hin zu 30.000 Vollbenutzungsstunden.

Grundlage ist die Art der KWK-Anlage: eine neu in Betrieb genommene KWK-Anlage mit bis zu 50 kW elektrischer Leistung wird für 30.000 Vollbenutzungsstunden gefördert, während beispielsweise eine Anlage, die nach mindestens fünf Jahren Betrieb modernisiert worden ist, für 15.000 weitere Vollbenutzungsstunden gefördert wird.

Förderzeitraum nach KWK-G 2020

Anlagentypgeförderte Vollbenutzungsstunden
Neuanlagen30.000 VBh
Modernisierungen...
...nach 2 Jahren und 10% der Neuanlagenkosten6.000 VBh (nur Dampfsammelschienen KWK)
...nach 5 Jahren und 25% der Neuanlagenkosten15.000 VBh
...nach 10 Jahren und 50% der Neuanlagenkosten30.000 VBh
Anlagennachrüstungen mit
10 - 25% der Neuanlagenkosten10.000 VBh
25 - 50% der Neuanlagenkosten15.000 VBh
> 50% der Neuanlagenkosten30.000 VBh
Seit 2021 gibt es zusätzlich noch einen jährlichen Maximalwert an Vollbenutzungsstunden, der vergütet werden kann (§8 Absatz 4 KWKG).
KalenderjahrGeförderte Vollbenutzungsstunden
20215.000 VBh
20225.000 VBh
20234.000 VBh
20244.000 VBh
Ab 20253.500 VBh

Alternative Stromvergütung über Pauschalzahlung

Pauschalierte Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen bis 2 kW elektrischer Leistung: Eine Sonderregelung für Zuschlagzahlungen bei neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 kW enthält § 9 im KWK Gesetz. Betreiber können eine pauschalierte Zuschlagzahlung für KWK-Strom beantragen. In solchen Fällen wird eine Vorabzahlung für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je kWh für bis zu 60.000 Vollbenutzungsstunden (siehe obige Tabelle) geleistet. Eine Einzelabrechnung nach den Regelungen in § 7 und § 8 ist bei Inanspruchnahme der pauschalen Zuschlagzahlung allerdings nicht mehr möglich.

Zuständigkeiten nach dem KWK-G

Nach dem KWK Gesetz trägt der Betreiber die Kosten für die Verbindung zwischen KWK Anlage und Netzanschlusspunkt. Der Netzbetreiber ist dann verpflichtet, den Strom abzunehmen.

Einspeisevergütung nach dem KWK Gesetz

Der Betreiber bekommt Zuschläge für den erzeugten Strom, unabhängig davon, ob er ihn in ein öffentliches Netz einspeist oder selbst verbraucht. Wenn er Strom einspeist, bekommt er zusätzlich eine variable Einspeisevergütung, die mit dem Netzbetreiber vereinbart wird. Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, den Strom in ein öffentliches Netz einzuspeisen, sieht das KWK Gesetz vor, dass er trotzdem Zuschläge bekommt.

KWK Gesetz: Einspeisung von KWK Strom nachweisen

Der Betreiber einer KWK Anlage muss nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz von 2020 §15 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Netzbetreiber monatlich Mitteilung über die eingespeiste und die selbstgenutzte Strommenge machen. Dazu müssen geeignete Messeinrichtungen installiert sein. Bis zum 31. März jeden Jahres muss nach KWK Gesetz eine Jahresabrechnung vom Betreiber durchgeführt werden. Dabei schreibt das KWK Gesetz für kleine Anlagen eine einfachere Vorgehensweise vor, als für größeren Anlagen.

Detaillierte Informationen zum KWK Gesetz hat die Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. (ASUE) in dieser Broschüre herausgegeben, den genauen Wortlaut des KWKG finden Sie hier als Webansicht.

Thorben Frahm
Thorben Frahm ist Redaktionsleiter und Fachredakteur für regenerative Heizsysteme.
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