- Grundförderung in Höhe von 30 % (max. 9.000 €)
- Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % (max. 6.000 €) bei Austausch eines alten Heizsystems (Fördersatz sinkt ab 2028 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte)
- Einkommensbonus von 30 % (max. 9.000 €), wenn das zu versteuernde Haushaltjahresseinkommen bei max. 40.000 € liegt
- Effizienzbonus von 5 % (max. 1.500 €) bei Einbau einer effizienten Wärmepumpe
- Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 € für Biomasseheizungen, die nur maximal 2,5 mg Feinstaub je m3 ausstoßen
Wie sich die Förderung von Heizungen 2024 gestaltet
- Neues Heizungsgesetz, neue Förderung
- Wie viel Zuschuss es für Heizungen ab 2024 gibt
- Wofür es beim Heizungstausch eine Förderung gibt
- Auch bei Optimierung bestehender Heizung Förderung
- Neuheit der Heizungsförderung 2024: Zinsgünstiger Ergänzungskredit
- Bei der KfW Förderung für eine Heizung beantragen
- FAQ
Neues Heizungsgesetz, neue Förderung
Seit dem 01.01.2024 gelten für Heizungen neue Förderkonditionen. So wurde zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) überarbeitet. Das Ziel dahinter: Möglichst viele Hausbesitzer zum Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien zu bewegen. So macht das GEG Vorschriften dazu, welche Heizsysteme künftig noch eingebaut werden dürfen. Und die BEG-Förderung lässt einen Heizungstausch erschwinglicher werden.
Im Vergleich zum Förderprogramm von 2023 haben sich zwei Aspekte geändert: Sie bekommen künftig bis zu 70 % Ihrer Investitionskosten bezuschusst (2023: 10–40 %); können dafür aber nur noch Ausgaben bis maximal 30.000 Euro geltend machen (2023: 60.000 Euro).
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) trat am 01.01.2021 in Kraft und löste die bisherigen Programme EBS, MAP, APEE und HZO ab. Sie gliedert sich in die drei Kategorien BEG WG (Wohngebäude), BEG NWG (Nichtwohngebäude) und BEG EM (Einzelmaßnahmen).
Die ersten beiden Kategorien beschäftigen sich mit der Förderung für das Bauen oder Sanieren von Gebäuden. Der Fördersatz richtet sich nach der dabei erreichten Effizienzhausstufe (z. B. EH 55). Dabei werden auch Effizienz und Emissionen der Heizung mit einberechnet.
Benötigen Sie nur einen Zuschuss für einzelne Maßnahmen wie einen Heizungstausch, fallen diese in die Kategorie BEG EM. Voraussetzung für eine Förderung sind dann, dass:
- der Bauantrag Ihres Hauses mindestens 5 Jahre zurückliegt,
- dieses sich auf BRD-Gebiet befindet
- und sich durch den Heizungstausch dessen energetisches Niveau verbessert.
Wie viel Zuschuss es für Heizungen ab 2024 gibt
Konkret gestaltet sich der Heizungszuschuss künftig wie folgt:
Grundförderung in Höhe von 30 Prozent
Anders als bisher wird bei der Heizungsförderung 2024 nicht mehr zwischen einzelnen Systemen unterschieden. Ob Sie sich nun eine Wärmepumpe oder eine Solarthermie-Anlage zulegen: Wenn diese die jeweiligen Anforderungen erfüllt, erstattet Ihnen der Staat 30 Prozent der Anschaffungs- und Installationskosten (bis zu 9.000 Euro).
Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent
Wenn Sie sich bald für einen Heizungstausch entscheiden, bekommen Sie sogar noch mehr Förderung. So können Sie Ihren Fördersatz mit dem Klimageschwindigkeitsbonus um bis zu 20 Prozent erhöhen. Voraussetzungen dafür sind:
- Der Heizungstausch erfolgt in einem Haus, das Ihnen gehört und das Sie selbst bewohnen.
- Sie ersetzen mit dem neuen Heizsystem eine noch funktionsfähige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung. Möchten Sie sich den Austausch einer Biomasse- oder Gasheizung fördern lassen, muss diese schon mindestens 20 Jahre alt sein.
- Nach dem Heizungstausch darf im oder am Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen geheizt werden (Ausnahmen: gasbetriebene Brennstoffzellen-Heizungen u. wasserstofffähige Gas-Brennwertheizungen).
- Bei Anschaffung einer Biomasseheizung (z. B. Pelletheizung) erhalten Sie den Bonus nur, wenn Sie diese mit einer Solarthermie-Anlage, einer Warmwasser-Wärmepumpe oder einer PV-Anlage, die Strom zur Warmwasserbereitung bereitstellt, kombinieren.
Auch wichtig, zu wissen: Der Bonus trägt nicht ohne Grund das Wort „Geschwindigkeit“ in seinem Namen. Nur, wenn Sie den Heizungstausch bis Ende 2028 durchführen, bekommen Sie auch 20 Prozent. Danach verringert sich der Bonus alle zwei Jahre um jeweils drei Prozentpunkte. 2037 entfällt er schließlich.
- 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028: 20 Prozent
- 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2030: 17 Prozent
- 1. Januar 2031 bis 31. Dezember 2032: 14 Prozent
- 1. Januar 2033 bis 31. Dezember 2034: 11 Prozent
- 1. Januar 2035 bis 31. Dezember 2036: 8 Prozent
Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent
Den Einkommensbonus erhalten Sie, wenn Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen maximal 40.000 Euro beträgt. Dabei wird das Einkommen aller im Haus wohnenden Eigentümer sowie das deren Ehe- bzw. Lebenspartner betrachtet. Die Höhe Ihres Einkommens weisen Sie mittels Ihrer Einkommenssteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung nach. Für eine Heizungsförderung im Jahr 2024 wären also die Bescheide von 2021 und 2022 ausschlaggebend.
Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent
Planen Sie die Anschaffung einer Wärmepumpe, erhöht sich deren Förderung, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So gelten Grundwasser-Wärmepumpen und Erdwärmepumpen als besonders effiziente Vertreter ihrer Art. Für sie gibt es daher den Effizienzbonus. Den erhalten Sie auch für eine Wärmepumpe, die ein natürliches Kältemittel (z. B. Propan) verwendet.
Maximal 70 Prozent Förderung
Wie viel Förderung Sie für Ihre neue Heizung bekommen, hängt also davon ab, ob Ihnen neben der Grundförderung von 30 Prozent auch noch einer oder mehrere der drei Boni zusteht. So wird die Heizungsförderung durch Addieren der einzelnen Fördersätze berechnet.
Ersetzen Sie beispielsweise eine 20 Jahre alte Gasheizung durch eine effiziente Wärmepumpe, sieht die Rechnung wie folgt aus: 30 % (Grundförderung) + 20 % (Klimageschwindigkeitsbonus) + 5 % (Effizienzbonus) = 55 %
Hätten Sie nun auch Anspruch auf den Einkommensbonus (30 %), würde Ihr Fördersatz rein rechnerisch 85 % betragen. So hoch kann der Zuschuss allerdings nicht ausfallen. Denn die BEG begrenzt die Heizungsförderung auf 70 Prozent.
Förderung von Heizungstausch ab 2024 | Grafik: © Heizungsfinder
Senkung der förderfähigen Kosten
Nun stellt sich Ihnen vielleicht die Frage: 70 Prozent wovon? Die Antwort: Alle mit dem Heizungstausch verbundenen Kosten (= förderfähige Kosten). Bei diesen gibt es jedoch eine Deckelung. So werden nur Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 Euro gefördert. 2023 lag der Maximalwert noch bei 60.000 Euro.
Ist die Förderung also geringer geworden? Das hängt von der Art der Heizung und der Höhe Ihrer Kosten ab. So gab es 2023 für Wärmepumpen eine Förderung von bis zu 40 Prozent (maximal 24.000 Euro), für Pelletheizungen dagegen nur eine von 10 Prozent (maximal 6.000 Euro).
Der maximale Förderbetrag für Heizungen liegt 2024 bei 21.000 Euro (70 % von 30.000 Euro). Für effiziente Wärmepumpen bekommen Sie nun also teils etwas weniger, für Pelletheizungen dafür ein Vielfaches mehr.
Maximale Fördersummen der Heizungsförderung 2024 | ||
Grundförderung | 30 % von 30.000 Euro | 9.000 Euro |
+ Effizienzbonus | 35 % von 30.000 Euro | 10.500 Euro |
+ Klimageschwindigkeitsbonus | 50 % von 30.000 Euro | 15.000 Euro |
+ Effizienz- u. Klimabonus | 55 % von 30.000 Euro | 16.500 Euro |
+ Einkommensbonus | 60 % von 30.000 Euro | 18.000 Euro |
+ Effizienz- u. Einkommensbonus | 65 % von 30.000 Euro | 19.500 Euro |
+ Klimageschwindigkeits- u. Einkommensbonus (auch + Effizienzbonus möglich) | 70 % von 30.000 Euro | 21.000 Euro |
Bei Mehrfamilienhäusern sieht die Deckelung der förderfähigen Kosten wie folgt aus:
- 30.000 Euro für die 1. Wohneinheit
- 15.000 Euro für die 2.–6. Wohneinheit
- 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit
Wollen Sie sich eine Heizung, die feste Biomasse (Pellets, Hackschnitzel oder Scheitholz) verbrennt, zulegen, sollten Sie auf möglichst geringe Feinstaub-Emissionen achten. Hält Ihre neue Heizung den Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m3 ein, erhöht sich Ihre Förderung um 2.500 €. Dieser Zuschlag wird zunächst bis 2026 gewährt.
Wofür es beim Heizungstausch eine Förderung gibt
Sie können Sie sich per BEG verschiedene Heizsysteme fördern lassen. Alle haben gemeinsam, dass sie mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Denn das mit der Förderung verbundene Ziel ist die Senkung von CO2-Emissionen. So soll sie als Anreiz für die frühzeitige Umrüstung einer fossilen auf eine regenerative Heizung dienen.
Die Förderung soll einen Anreiz zum Austausch alter Heizungen liefern. | Foto: © Grzegorz Polak /Adobe Stock
Förderung für mehrere Heizungsarten
Gefördert bekommen Sie:
- Errichtung oder Erweiterung einer Solarthermie-Anlage (Ausnahme: Anlagen ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z. B. Schwimmbadabsorber))
- Errichtung oder Erweiterung einer Biomasseheizung (Ausnahme: luftgeführte oder handbeschickte Einzelöfen)
- Errichtung oder Erweiterung einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe
- Errichtung oder Erweiterung einer Brennstoffzellenheizung
- Errichtung oder Erweiterung einer wasserstofffähigen Heizung
- Errichtung oder Erweiterung von innovativen, effizienten Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien
- Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
- Anschluss an ein Gebäudenetz
- Anschluss an ein Wärmenetz
sowie Kombinationen der genannten Heiztechniken (= Hybridheizungen).
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wärme der Anlage zu mehr als 50 Prozent einem der folgenden Zwecke dient:
- Warmwasserbereitung
- Raumheizung
- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung
- solare Kälteerzeugung
- die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz
Außerdem muss die Anlage mindestens 10 Jahre lang zweckentsprechend genutzt werden. Sollten Sie Ihr Haus vor Ablauf dieser Zeit verkaufen, müssen Sie auch den neuen Besitzer darüber informieren. Ein Abriss des Gebäudes oder eine Nutzungsänderung muss unverzüglich angezeigt werden. Es kann dann sein, dass Sie einen Teil der Förderung zurückgeben müssen.
Damit Sie die neue Heizung gefördert bekommen, muss diese jeweils technische Mindestanforderungen erfüllen. Welche das sind erfahren Sie u. a. in unseren Artikeln zur Wärmepumpen-Förderung und Pelletheizung-Förderung.
Bis zur Umrüstung bekommen Sie außerdem für bis zu ein Jahr die Miete für eine provisorische Heizung erstattet. Voraussetzungen dafür sind:
- Ihre alte Heizung hat einen Defekt.
- Sie lassen sich eines der oben aufgeführten Heizsysteme fördern.
Was nicht gefördert wird
Nicht unter die Heizungsförderung fallen Eigenbauanlagen und Prototypen, von denen bisher weniger als vier Exemplare in Betrieb sind. Auch gebrauchte Anlagen und welche mit wesentlich gebrauchten Teilen erfüllen die Anforderungen der BEG nicht.
Seit 2023 können Sie auch dann eine Förderung für eine neue Heizung beantragen, wenn Sie diese selbst einbauen. Sie erhalten dann einen Zuschuss für die Materialkosten. Einzige Voraussetzung dafür: Ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachhandwerker bescheinigt Ihnen per Verwendungsnachweis die korrekte Durchführung der Maßnahmen und die wahrheitsgetreue Angabe der Kosten.
Förderung aller nötigen Arbeiten
Neben den Kosten für die neue Anlage können Sie sich auch alle mit dem Heizungstausch verbundenen Ausgaben anrechnen lassen. Zu diesen Umfeldmaßnahmen zählen alle Arbeiten, die dringend erforderlich sind, um das Sanierungsprojekt zu planen und ordnungsgemäß durchzuführen:
- Installation und Inbetriebnahme (inkl. Einregulierung und Einweisung des Anlagenbetreibers)
- Bautechnische Voruntersuchungen
- Erschließung von Wärmequellen für Wärmepumpe
- Erwerb und Einbau von Wärmespeicher
- Einrichtung eines Lagers und Heiz- und Technikraums
- Brennstoffaustragung, -förderung und -zufuhr
- Mess-, Steuer- und Reglungstechnik (MSR)
- Anpassung des Abgassystems und Schornsteins
- Herstellung bzw. Verkleinerung/Vergrößerung/Verschluss von Wand- und Deckendurchbrüchen
- Verlegung von Anschlussleitungen
- Anpassung der Wärmeverteilung (z. B. Einbau von Flächenheizungen und Niedertemperaturheizkörpern) und Warmwasserbereitung
- Wiederherstellungsarbeiten (z. B. Erneuerung von Fliesen nach Heizkörpertausch)
- Deinstallation und Entsorgung der Altanlage
- Baunebenkosten
- Ausstattung der Anlage mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige (Ausnahme: Biomasseheizungen brauchen keine Effizienzanzeige)
- Anbindung der Anlage ans Internet (sofern Anschluss im Gebäude vorhanden)
- Dämmung der Rohrleitungen
- Anpassung der Heizkurve
- Hydraulischer Abgleich nach Verfahren B
- Heizlastermittlung nach DIN EN 12831
Förderung von Planungs- und Begleitleistungen
Ausgaben, die Ihnen durch Fachplanung und Baubegleitung entstehen, bekommen Sie ebenfalls gefördert. Der Fördersatz hierfür liegt bei 50 %. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten bei 5.000 Euro. Bei Mehrfamilienhäusern sind es 2.000 Euro pro Wohneinheit (maximal 20.000 Euro).
Voraussetzung für diese Förderung: Es handelt sich um Leistungen eines dena-gelisteten Energieeffizienz-Experten bzw. eines von diesem beauftragten Dritten (z. B. ein Akustikingenieur, der Lärmbelastung durch eine Luftwärmepumpe verhindert). Dieser erstellt ein energetisches Gesamtkonzept für das Gebäude und überwacht die Ausführung der Effizienzmaßnahmen.
Nach Abschluss des Vorhabens erhalten Sie von ihm eine Bestätigung, dass die geforderten technischen Mindestanforderungen eingehalten wurden. Außerdem übernimmt der Effizienzexperte das Einreichen der Rechnungen. Bei einem reinen Heizungstausch können diese Aufgaben auch von einem Fachunternehmer erledigt werden.
Voraussetzung für eine Förderung: Die Heizung wird von einem darauf spezialisierten Handwerker eingebaut bzw. abgenommen. | Foto: © Alexander Raths / Adobe Stock
Auch bei Optimierung bestehender Heizung Förderung
Auch, wenn Sie Ihre alte Heizung nur modernisieren, können Sie sich dies fördern lassen. Voraussetzungen für die Förderung einer Heizungsoptimierung sind:
- Ihre Anlage ist länger als zwei Jahre in Betrieb.
- Handelt es sich um eine fossile Heizung, darf sie nicht älter als 20 Jahre sein.
- Die Heizung befindet sich in einem Altbau (Bauantrag vor mindestens 5 Jahren).
- Darin befinden sich maximal 5 Wohneinheiten.
- Die Maßnahmen kosten mindestens 300 Euro.
Die Förderung zur Heizungsoptimierung teilt sich ab 2024 in zwei Kategorien:
Maßnahmen zur Effizienzverbesserung
So bekommen Sie einen Zuschuss von 15 Prozent für Maßnahmen, die die Energieeffizienz Ihrer Heizung steigern. Dazu zählen:
- ein hydraulischer Abgleich (nur noch nach Verfahren B inkl. Einstellung der Heizkurve und Austausch der Umwälzpumpe)
- Anpassung der Vorlauftemperatur und Pumpenleistung
- Absenken der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
- Optimierung einer Wärmepumpe
- Dämmen von Rohrleitungen
- Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörpern oder Wärmespeichern
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
- Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-Prozent-Wasserstoffbetrieb
Ist die Heizungsoptimierung Teil Ihres individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), erhalten Sie außerdem den iSFP-Bonus von 5 Prozent.
Zu Beginn der BEG gab es für einen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) durchgeführten Heizungstausch den sogenannten iSFP-Bonus in Höhe von 5 %. Dort wurde er inzwischen gestrichen. Bei einer Heizungsoptimierung erhalten Sie ihn immer noch.
Die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans wird ebenfalls gefördert: 50 % der Kosten (maximal 650 Euro) können Sie sich dafür erstatten lassen. Dafür muss der iSFP aber von einem dena-gelisteten Energieeffizienz-Experten durchgeführt worden sein.
Maßnahmen zur Emissionsminderung
Seit 2024 bekommen Sie außerdem eine Förderung, wenn Sie bei Ihrer Biomasseheizung den Feinstaubausstoß verringern. Für Maßnahmen, die diesen auf maximal 2,5 mg/m3 senken, gibt es eine Kostenerstattung von 50 Prozent.
Voraussetzungen für die Förderung:
- Ihre Heizung ist älter als 2 Jahre. (Ausnahme: Einzelfeuerungsanlagen)
- Sie verfeuert feste Biomasse (Pellets, Hackschnitzel, Stückholz) und hat eine Nennwärmeleistung von mindestens 4 kW.
- Die Feinstaubemissionen werden um mindestens 80 Prozent reduziert.
Neuheit der Heizungsförderung 2024: Zinsgünstiger Ergänzungskredit
Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Investitionszuschuss können Sie nun auch einen zinsgünstigen Ergänzungskredit bekommen. Anspruch darauf haben Sie, wenn:
- Ihr Haushaltsjahreseinkommen nicht über 90.000 Euro liegt
- und Sie in dem Ihnen gehörenden Haus wohnen.
Dann erhalten Sie für Ihre Wohneinheit einen Kredit von bis zu 120.000 Euro. Dessen Zinssatz orientiert sich an der Kapitalmarktentwicklung und liegt bis zu 2,5 Prozentpunkte unter der KfW-Refinanzierungskonditionen.
Bei der KfW Förderung für eine Heizung beantragen
Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) ist auch Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Förderung (Zuschuss oder Kredit) beantragen möchten. Dies ist eine weitere Neuerung 2024. Denn von Juli 2022 bis Dezember 2023 bekamen Sie den Investitionszuschuss für Heizungen nur beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Und die Kreditvergabe war vorübergehend eingestellt.
Nun liegt die Verantwortung für die Heizungsförderung im Rahmen der BEG EM wieder bei der KfW (Ausnahmen: Heizungsoptimierungen und die Errichtung/Erweiterung/Optimierung von Gebäudenetzen werden weiterhin vom BAFA abgewickelt.). Ihren Antrag können Sie dort seit dem 27. Februar 2024 stellen. Das Einreichen der Unterlagen soll ab dem 30. September 2024 möglich sein**.** (Bis zum 31.08.2024 galt eine Übergangsregelung: Sie mussten erst nach dem Tausch Ihrer Heizung die Förderung beantragen (bis zum 30.11.2024).)
Erst Antrag, dann Anfangen
Sonst ist es aber weiterhin so, dass Sie die Förderung nur bekommen, wenn Sie den Antrag dafür vor dem Heizungstausch stellen. So dürfen Sie erst nach der Antragstellung das benötigte Material besorgen und die Maßnahmen durchführen lassen. Einzig Planungsleistungen können im Vorfeld durchgeführt werden.
Änderung im Antragsprozess: Die Heizungsförderung 2024 verlangt, dass Sie bereits bei der Antragstellung einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag von einem Fachbetrieb vorliegen haben. Dieser muss eine Klausel enthalten, dass er erst bei Förderzusage gilt (= aufschiebende Bedingung) bzw. bei Förderabsage nicht gilt (= auflösende Bedingung). Außerdem muss er das voraussichtliche Datum der Umsetzung angeben.
Ablauf der Heizungsförderung
Der Antrag für die Förderung der Heizung ist über das Online-Portal der KfW zu stellen. Dort können Sie sich seit dem 01.02.2024 registrieren. Um den Kredit zu erhalten, brauchen Sie außerdem einen Finanzierungspartner. Das kann Ihre Hausbank, ein anderes Geldinstitut, eine Versicherung oder ein Finanzvermittler sein. Dieser übernimmt dann die Antragsstellung und den Abschluss des Kreditvertrags.
Für den Investitionszuschuss können Sie den Förderantrag selbst stellen oder dies von einem Fachbetrieb bzw. Energieberater erledigen lassen. Bei der Antragsstellung sind die zu erwartenden förderfähigen Kosten anzugeben. Diese runden Sie am besten großzügig auf. Denn der einmal festgelegte Förderbetrag wird nicht mehr erhöht – auch dann nicht, wenn Ihre Rechnung am Ende höher ist. Bei Beantragung von Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus müssen Sie außerdem eine Meldebescheinigung und einen Grundbuchauszug beifügen.
Nach Absenden des Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Sobald Ihnen diese vorliegt, können Sie mit Ihrem Heizungstausch beginnen. Sicherer ist es jedoch, die Zustellung des Zuwendungsbescheids abzuwarten. Ab dann haben Sie 36 Monate, Ihre Heizung zu tauschen (Bewilligungsfrist). Eine Verlängerung um 2 Jahre ist aber in Ausnahmefällen möglich.
Im Anschluss müssen Sie innerhalb von 6 Monaten einen Verwendungsnachweis einreichen. Welche Unterlagen dafür benötigt werden, erfahren Sie aus dem Zuwendungsbescheid (u. a. Rechnungen, Kontoauszüge und Fachunternehmererklärung). Fällt deren Prüfung positiv aus, bekommen Sie die Fördersumme ausgezahlt.
Erhalten Sie für eine Heizung Förderung, müssen Sie die Unterlagen 10 Jahre lang aufheben. | Foto: © Zerbor / Adobe Stock
Wer kann die Heizungsförderung beantragen?
Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:
- Privatpersonen und Wohnungseigentümergesellschaften
- freiberuflich Tätige und Unternehmen (auch Kommunen)
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige Organisationen
- sonstige juristische Personen des Privatrechts (inkl. Wohnbaugenossenschaften)
Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um Eigentümer bzw. Käufer einer Immobilie handeln. Auch Mieter und Pächter sowie Investoren oder beauftragte Contractoren können sich die Förderung für Heizung und andere energetische Maßnahmen sichern.
Möchten Sie nicht nur Ihre Heizung erneuern, sondern auch andere Teile Ihres Hauses energetisch aufwerten, gibt es dafür ebenfalls Förderung. Diese beträgt 15 Prozent (bis zu 4.500 Euro) und wird u. a. für folgende Sanierungsmaßnahmen vergeben:
- Dämmung von Fassade, Dach, Keller- oder Geschossdecke,
- Einbau isolierender und luftdichter Fenster und Haustüren
- Einbau einer Lüftungsanlage (mit Wärmerückgewinnung)
Führen Sie diese im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans durch, erhalten Sie nicht nur den iSFP-Bonus von 5 Prozent. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten erhöht sich dann auch von 30.000 auf 60.000 Euro. Sie erhalten diese Förderung über das BAFA.
Wie Sie also sehen können, lässt sich beim Heizungstausch dank der Förderung einiges sparen. Die Investition in eine neue Heizung lohnt sich somit nicht erst durch geringere Heizkosten. Um sicherzugehen, dass Sie am Ende nicht trotzdem zu viel zahlen, weil die Förderung mit eingepreist wurde, sollten Sie sich von mehreren Fachbetrieben Angebote einholen. So kann auch ein Preisvergleich Ihnen dabei helfen, die Kosten des Heizungstauschs niedrig zu halten.